Anmerkungen zum AsylG, AufenthG und StAG

Aus anerkannten Asyl- und Fluchtgründen sollen vorübergehend bis zu 200.000 Menschen in Deutschland Aufenthalt finden. Diese Zahl ist gedeckelt und kann auch vorübergehend nicht erhöht werden.
Offensichtlich unbegründete Anträge sind sofort zu bescheiden und die Antragsteller an der Grenze zurückzuweisen.

In einem ganz eng begrenzten und genau bezeichneten Rahmen bin ich dafür für unsere Verhältnisse gesellschaftsfähigen Ausländern (auch mit Asyl-/Fluchtstatus) zunächst befristete mit Arbeitsgenehmigung versehene Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen. Die Anzahl sollte 10.000 im Jahr nicht überschreiten!

Der Mohammedismus ist gesetzlich zu verbieten und unter Strafe zu stellen

Im Inland aufgegriffene Ausländer ohne Aufenthaltsgenehmigung sind sofort auszuweisen und abzuschieben. Asyl- oder Fluchtgründe können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden. Straffällige Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung sind durch nicht rechtsbehelfsfähigen Gerichtsbeschluss sofort auszuweisen und abzuschieben.

Es muss zu Hunderttausenden rasch und wirksam abgeschoben werden. Unkontrollierte Wiedereinreisen müssen durch Kontrollen an allen Deutschen Grenzen verhindert werden. Ein funktionierender Grenzschutz wie in den 70er Jahren muss rekonstruiert werden.

Zu allen vorgenannten Forderungen gilt natürlich der Gesetzesvorbehalt, d.h. die nötigen Gesetze sind zu geben.

3 Antworten auf „Anmerkungen zum AsylG, AufenthG und StAG“

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.