Beamte sind im offenen Asylrechtsbruch persönlich haftbar
Die Remonstrationspflicht der Beamten nach BBG § 63 hätte die illegale Masseneinwanderung eigentlich verhindern müssen. Sie verpflichtet alle Beamten, die Rechtmäßigkeit von Anordnungen und Abläufen selbstständig zu überprüfen, wenn sie nicht persönlich haftbar gemacht werden wollen. Dafür genießen sie im Gegenzug die Unkündbarkeit als Schutz gegen existenzbedrohende Repressalien.
Die Masseninwanderung ist aber ein offener Rechtsbruch, der vom wissenschaftlichen Dienst des Bundestags sowie von führenden Verfassungsrechtlern (Prof. Dr. Dr. di Fabio, Prof. Dr. Schachtschneider, usw.) mehrfach bestätigt wurde.
Die Beamten in den Kommunen, Kreisen, Land und Bund hätten sich nicht beteiligen dürfen, ohne zweimal zu remonstrieren und schriftliche Befehle anzufordern. Nur dann wären sie persönlich aus der Haftung. Dieser Schutz des Rechts durch die Gründerväter hat im Duckmäuserstaat vollständig versagt.
Für diesen Rechtsbruch sind sie also wegen fehlender Remonstration persönlich haftbar, denn niemand kann behaupten, dass ihm die Masseneinwanderung ohne Pass und Nachweis nicht zumindest rechtlich fragwürdig vorkam.
Vermutlich dämmert manchen, dass sie in der persönlichen Haftungsfalle sitzen und sie versuchen daher, sich um jeden Preis gegenseitig zu schützen. Fr. Merkel hat es geschickt gemacht, denn sie hat nur „gewünscht“. Die ausführenden Beamten haben das Recht gebrochen.
Rechtliche Grundlagen:
GG 20: Die Beamten dürfen nur Gesetze keine Wünsche befolgen:
„GG 20 (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“
Zitat aus § 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
„(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.
(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. „