Die deutsche Volkszugehörigkeit wird nicht explizit gesetzlich definiert, in Art. 116 Abs. 1 GG erwähnt. Demzufolge ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, wer entweder
…die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit (…) in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Schon anhand dieser Definition lässt sich erkennen, dass die deutsche Volkszugehörigkeit nicht identisch mit der deutschen Staatsangehörigkeit sein muss. Sie ist vielmehr gegeben, wenn sich Menschen aufgrund ihrer kulturellen Prägung, Muttersprache oder Herkunft zu Deutschland zugehörig fühlen. Dies ist wiederum gemäß § 6 Abs. 1 BVFG (Bundesvertriebenengesetz) definiert.
§ 6 BVFG Volkszugehörigkeit
(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.
Deutschland in den Grenzen von 1937 ziegelbrenner • Public domain
Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 ist ein Begriff in der Politik, wenn es um die sogenannte „deutsche Frage“ geht. Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Im Londoner Protokoll von 1944, auf der Potsdamer Konferenz von 1945 sowie in mehreren darauf folgenden Rechtsakten bezogen sich die seinerzeitigen Siegermächte auf dieses Datum, um „Deutschland als Ganzes“ in geografischer Hinsicht zu erfassen, was letztlich auch „fast ganz einhelliger Auffassung“ unter den Staats- und Völkerrechtlern entspricht.