Ein Bundestagsvizepräsident für die AfD

In § 2 (1) der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heißt es
Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.

Liebe AfD schlagt doch Eure Gegner mit den eigenen Waffen der Geschäftsordnung! Stellt drei Kandidaten auf. Von diesen kommen dann nach dem ersten Wahlgang die beiden mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl und in diesem Wahlgang wird nicht mehr nach der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages verlangt. Laut Gesetz ist nämlich der gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Anfang Mai 2019 greift die AfD diesen Vorschlag auf und schlägt drei Bewerber um das Amt vor. § 2 (1) der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beschreibt diese Möglichkeit ausdrücklich!

Warum das in den „Qualitätsmedien“ allerdings als Trickserei bezeichnet wird verschließt sich dem Leser. Ein Sprecher der Bundestagsverwaltung soll auf Anfrage erklärt haben, die AfD habe keinen zulässigen Antrag für die Wahl eines Vizepräsidenten vorgelegt. Deshalb werde es am Donnerstag keinen neuen Wahlgang geben.

Schöner lassen sich die Altparteien nicht vorführen! Sie springen über jedes Stöckchen was ihnen hingehalten wird. Jetzt wird die Sache allerdings „grichtsmassig“, wie man in Bayern zu sagen pflegt.

www.Buergerplattform.com

Berthold Werner • CC BY-SA 3.0

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