Ostbayern, im Advent 2020
Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist
gilt unverändert weiter
„…Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit…“
Nach internationaler Annahme könnte entgegen den Verkündungen von Drosten und Spahn die Verbreitung des Virus durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingedämmt werden. Nach eher laienhafter Auskunft des Bayerischen Ministerpräsidenten sei sogar ein Schal ausreichend.
Nach dem Regelungsgehalt des vorerwähnten Paragraphen können nach der Vorschrift „Befreite“ überall (öffentlich und privat) dort wo wegen der BayIfSMV Corona-Maskenpflicht (auch FFP2) besteht auch ohne Maske auftreten. Eine weitere Handlung oder andere Schutzvorkehrungen verlangt die Verordnung ausdrücklich nicht.
Mittlerweile liegen wohl auch in Ostbayern die Nerven blank.
Leider müssen (auch wegen einer Schwerbehinderung) Maskenbefreite in der Folge trotz Vorlage eines ärztlichen Attests und des Schwerbehindertenausweises allerlei diskriminierende Ausgrenzungen erleben:
- Es werden Zutritte in EDEKA-Märkte, Geschäfte und Behörden verwehrt.
- Es wird verlangt (unzulässige) Gesichtsschilder zu tragen
- Es werden ärztliche und therapeutische Behandlungen verweigert.
Eine Anwendung des Ausnahmetatbestands erweist sich immer mehr zum Spießrutenlauf für die maskenbefreiten Personen, „Sie haben keine Maske auf“ oder „hier besteht Maskenpflicht“…
Dabei ist es völlig egal ob der Maskenlose mit Lungenkrebs im Endstadium mit einer zu erwartenden Restlebensdauer von vielleicht drei bis vier Wochen eingeschätzt wird! Es werden den Kranken und Behinderten bei Edeka-Märkten in Drachselsried und Oberalteich (bei Straubing) die Besorgung von Grundnahrungsmitteln verweigert.
Bei Hilfeersuchen an die Antidiskriminierungsstelle in Berlin wird man mit frommen Sprüchen zu dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bedacht.
Es wird angeregt, in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und in die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Vorschriften aufzunehmen, die eine Diskriminierung wirksam verhindern. Es darf nicht sein, dass eine Verordnung zwar eine Befreiung enthält, diese aber unterlaufen werden kann indem man den Befreiten einfach örtlich oder leistungsmäßig ausgrenzt oder herabsetzt und sich auf das Hausrecht zurücklehnt. Die Verordnung muss eine Regelung enthalten, die Befreite den Anderen absolut gleichstellt und nachteilige Behandlung durch ein Bußgeld ahndet.
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