Verbotsschild zum Besuchsverbot in den München Kliniken • Partynia • CC BY-SA 4.0
Die Bayerische Ausgangsbeschränkung wurde per Allgemeinverfügung vom 20.03.2020 unter Berufung auf § 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erlassen. Dies dürfte rechtswidrig sein. Der § 28 IfSG ist m.E. keine taugliche Rechtsgrundlage für epidemische Maßnahmen, mal ganz davon abgesehen, dass auch die Verhältnismäßigkeit einiger Beschränkungen sehr zweifelhaft ist.
Daher hätte meines Erachtens eine Klage gegen die Allgemeinverfügung oder gegen entsprechende darauf basierte verhängte Strafen oder Bußgelder gute Aussichten auf Erfolg.
Die Norm deckt zwar Eingriffe, die auf Einzelpersonen bezogen sind, gestattet aber keine auf die Allgemeinheit bezogenen. Zudem dürfen solche Maßnahmen auch nur kurzfristig verhängt werden, was sich direkt aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Dort heißt es nämlich: „bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Darunter fällt offensichtlich keine pauschale zweiwöchige Verfügung.
Das VG München hat im Übrigen aus formalen Gründen die in Bayern erlassene Ausgangsbeschränkung zugunsten zweier Einzelpersonen vorläufig außer Kraft gesetzt. Das Verwaltungsgericht zweifelte an, dass die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch eine Allgemeinverfügung geregelt werden durfte.
Als Folge wurde diese Allgemeinverfügung zunächst durch die
Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (BayMBl. Nr. 130, BayRS 2126-1-4-G)
und am 31.03.2020 durch die
Bayerische Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie
(Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – BayIfSMV)
Vom 27. März 2020
(BayMBl. Nr. 158)
BayRS 2126-1-5-G
ersetzt.
Die Buergerplattforn schlägt vor nach Auslaufen der BayIfSMV am 19.04.2020, besondere Schutzmaßnahmen auf „spezielle Risikogruppen“ (ältere Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Vorerkrankungen, Raucher) zu konzentrieren, da damit diejenigen aus dem Infektionsgeschehen herausgehalten werden, die im Falle einer Infektion die Ressourcen des Gesundheitssystems voraussichtlich am häufigsten und am intensivsten beanspruchen.
Eine Rückkehr zum Alltag wie vor der Corona-Pandemie wird allerdings länger dauern, als die meisten denken und Vorsichtsmaßnahmen zum Ansteckungsschutz auch weiterhin erforderlich machen.