FFP2 Atemschutzmaske © p-h.de
Die sog. FFP2-Maske fällt laut Bestimmung der „DGUV Regel 112-190“ herausgegeben von der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter die Atemschutzgeräte.
Daher ist vor erstmaliger Benutzung dieser eine medizinische Erstuntersuchung erforderlich. Die Benutzung von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger, so dass seine Eignung durch einen Arbeitsmediziner oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ bestätigt wird. Es sind Nachuntersuchungen und vorgeschrieben!
Nach § 3 Abs . 1 „PSA-Benutzungsverordnung“ (PSA-BV) in Verbindung mit § 31 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hat vor der ersten Benutzung (Erstunterweisung) und danach wiederholt nach Bedarf (Wiederholungsunterweisung), mindestens jedoch einmal jährlich, eine theoretische Unterweisung und praktische Übungen zu erfolgen.
Hierbei wird wohl von arbeitsfähigen Menschen gesprochen! Dürfen unter diesem Gesichtspunkt Risikopatienten und Menschen über 60 Jahre diese Masken überhaupt tragen. Aber auch bei den von den Apotheken jüngst an die ältere Generation verschenkten FFP2-Masken wird eine Unterweisung des Benutzers zur funktionsgerechten Handhabung zwingend vom Hersteller vorgeschrieben.
Kann man einen Bayerischen Ministerpräsidenten nach seinen Äußerungen von einem monatelangen „ein Schal tut’s auch“ bis „ab Montag müssen von jedermann zum Einkauf und Busfahren FFP2-Masken getragen werden“ noch ernst nehmen?
Was ist mit den maskenbefreiten Risikopatienten, die schon unter einer einfachen Maske ernste gesundheitliche Probleme bekommen und trotz der geltenden Ausnahmetatbestände der BayIfSMV ohne Maske kaum noch in ein Geschäft eingelassen werden? Geht für die der Ministerpräsident einkaufen?