80 Jahre Grippeimpfung bei den echt Gefährdeten gerade einmal 4% Wirksamkeit

James Gathany • Public domain

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Deutschland 3. Advent 2020

Die Wirksamkeit des Grippeimpfstoffs war in der Influenza-Saison 2018/19 mäßig und betrug 21 Prozent, berichtet das Robert-Koch-Institut. Gegen Influenza-A-Viren des Subtyps H3N2 bot sie gar keinen Schutz.
Demnach lag die Effektivität bei den unter 15-Jährigen bei 71 Prozent, während sie bei den 15- bis 59-Jährigen nur 5 Prozent und den über 60-Jährigen nur 4 Prozent betrug.

Also bei den echt Gefährdeten, das sind die über 60-jährigen gerade einmal 4% Wirksamkeit.

Warum sollte es dann in Zukunft eine wirksame Corona-Schutzimpfung geben, wenn man ja nicht einmal gegen die bisher bekannten Grippeviren, trotz jahrzehntelanger Forschung etwas Brauchbares erfunden hat?

Pharmazeutische Zeitung • die Zeitung der Deutschen Apotheker) 08.10.2019 • (bitte anklicken)

Ich sehe Corona als eine Virus-Infektion, die ähnlich der Grippe jahreszeitlichen und anderen Schwankungen/Mutationen unterworfen ist und wofür ich keinen sonderlichen Einschränkungen unterworfen sein möchte.

Mit weltweit 25 bis 50 Millionen Toten forderte die vom Influenzavirus A/H1N1 hervorgerufene Krankheit 1918/19 sogar mehr Opfer als der Erste Weltkrieg (etwa 17 Millionen Tote). Sie war in ihren Auswirkungen vergleichbar mit der Pest von 1348 und zum Glück einmalig in dieser Dimension.

Die Grippe hat man mit fast 80 Jahren Impfung nicht in den Griff bekommen und seit 80 Jahren sterben daran jedes Jahr nur in Deutschland teilweise deutlich mehr Menschen als an/mit Corona:

1957/58 30.000 Tote

1969/70 40.000 – 50.000 Tote

2017/18 25.100 Tote

Seit 80 Jahren hat man wegen der tödlichen Grippe weder die Wirtshäuser zugesperrt noch die Menschen zuhause eingesperrt. Jetzt für den Rest meines Lebens mitzuerleben wie jedes Jahr im Herbst wegen Corona-Gefahr die Geschäfte zugesperrt werden und ich jede Nacht von 21 – 05 Uhr in der Bude bleiben muss möchte ich nicht.

Sollten wir uns nicht daran gewöhnen, wie an eine ganz normale Grippe, die leider auch Todesopfer fordert. Wer Abstand halten möchte und Maske tragen möchte soll dies auch weiterhin machen ohne diskriminiert zu werden und wer sich nicht besonders vor Grippe im Allgemeinen und Corona im Besonderen, Masern oder TBC schützen möchte soll verfahren wie gehabt.

Nur Bruchteil der Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt

Ad Meskens • CC BY-SA 4.0 • Wikipedia

Ad Meskens • CC BY-SA 4.0 • Wikipedia

Seit einigen Tagen wird von Politik und Medien wieder intensiv Panik geschürt, die Intensivbetten würden für die Corona-Fälle nicht ausreichen. Tatsache ist, dass bis auf den heutigen Tag nur ein Bruchteil der Intensivbetten mit Corona-Patienten belegt ist, selbst wenn man “an und mit” Corona zählt. Ein Gastbeitrag von Vera Lengsfeld

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Schwerbehinderten Grundnahrungsmittel verweigert – AGG ein Papiertiger?

Ostbayern, im Advent 2020

Nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 737, BayRS 2126-1-15-G), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112) geändert worden ist
gilt unverändert weiter

„…Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit…“

Nach internationaler Annahme könnte entgegen den Verkündungen von Drosten und Spahn die Verbreitung des Virus durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingedämmt werden. Nach eher laienhafter Auskunft des Bayerischen Ministerpräsidenten sei sogar ein Schal ausreichend.

Nach dem Regelungsgehalt des vorerwähnten Paragraphen können nach der Vorschrift „Befreite“ überall (öffentlich und privat) dort wo wegen der BayIfSMV Corona-Maskenpflicht (auch FFP2) besteht auch ohne Maske auftreten. Eine weitere Handlung oder andere Schutzvorkehrungen verlangt die Verordnung ausdrücklich nicht.

Mittlerweile liegen wohl auch in Ostbayern die Nerven blank.
Leider müssen (auch wegen einer Schwerbehinderung) Maskenbefreite in der Folge trotz Vorlage eines ärztlichen Attests und des Schwerbehindertenausweises allerlei diskriminierende Ausgrenzungen erleben:

  • Es werden Zutritte in EDEKA-Märkte, Geschäfte und Behörden verwehrt.
  • Es wird verlangt (unzulässige) Gesichtsschilder zu tragen
  • Es werden ärztliche und therapeutische Behandlungen verweigert.

Eine Anwendung des Ausnahmetatbestands erweist sich immer mehr zum Spießrutenlauf für die maskenbefreiten Personen, „Sie haben keine Maske auf“ oder „hier besteht Maskenpflicht“…

Dabei ist es völlig egal ob der Maskenlose mit Lungenkrebs im Endstadium mit einer zu erwartenden Restlebensdauer von vielleicht drei bis vier Wochen eingeschätzt wird! Es werden den Kranken und Behinderten bei Edeka-Märkten in Drachselsried und Oberalteich (bei Straubing) die Besorgung von Grundnahrungsmitteln verweigert.

Bei Hilfeersuchen an die Antidiskriminierungsstelle in Berlin wird man mit frommen Sprüchen zu dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bedacht.

Es wird angeregt, in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und in die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Vorschriften aufzunehmen, die eine Diskriminierung wirksam verhindern. Es darf nicht sein, dass eine Verordnung zwar eine Befreiung enthält, diese aber unterlaufen werden kann indem man den Befreiten einfach örtlich oder leistungsmäßig ausgrenzt oder herabsetzt und sich auf das Hausrecht zurücklehnt. Die Verordnung muss eine Regelung enthalten, die Befreite den Anderen absolut gleichstellt und nachteilige Behandlung durch ein Bußgeld ahndet.

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Massive Verstöße gegen Recht und Gesetz durch Corona-Maßnahmen

Nach § 2 Ziff. 2. der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 616, BayRS 2126-1-12-G), die durch Verordnung vom 12. November 2020 (BayMBl. Nr. 639) geändert worden ist
gilt unverändert weiter

„…Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit…“

Nach internationaler Annahme könnte entgegen den Verkündungen von Drosten und Spahn die Verbreitung des Virus durch Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingedämmt werden. Nach eher laienhafter Auskunft des Ministerpräsidenten sei sogar ein Schal ausreichend.

Nach dem Regelungsgehalt des vorerwähnten Paragraphen können nach der Vorschrift „Befreite“ überall (öffentlich und privat) dort wo wegen der BayIfSMVen Corona-Maskenpflicht besteht auch ohne Maske auftreten. Eine weitere Handlung oder andere Schutzvorkehrungen verlangt die Verordnung ausdrücklich nicht.

Mittlerweile liegen wohl auch in Ostbayern die Nerven blank.
Leider müssen Maskenbefreite in der Folge trotz Vorlage einer ärztlichen Befreiung allerlei diskriminierende Ausgrenzungen erleben:

Es werden Zutritte in Geschäften und Behörden verwehrt.

Es werden Behandlungen ärztliche und therapeutische Behandlungen verweigert.

Eine Anwendung des Ausnahmetatbestands erweist sich immer mehr zum Spießrutenlauf für die maskenbefreiten Personen, „Sie haben keine Maske auf“ oder „hier besteht Maskenpflicht“…

Es wird angeregt, in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und in die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Vorschriften aufzunehmen, die eine Diskriminierung wirksam verhindern. Es darf nicht sein, dass eine Verordnung zwar eine Befreiung enthält, diese aber unterlaufen werden kann indem man den Befreiten einfach örtlich oder leistungsmäßig ausgrenzt oder herabsetzt. Die Verordnung muss eine Regelung enthalten, die Befreite den Anderen absolut gleichstellt und nachteilige Behandlung durch ein Bußgeld ahndet.

Oder mach gleich beim Volksbegehren mit!